ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle durch den Kunden („Auftraggeber“) beauftragten und durch die WMS Qualitätssicherung & Industrieservice GmbH, Scherfeder Straße 12, 34414 Warburg („Dienstleister“) erbrachten Leistungen. Sie gelten für alle Angebote, Verträge und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen mit den Auftraggebern.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn der Dienstleister ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Auftragserteilung, Vertragsschluss
Soweit nicht anders vereinbart oder im Angebot kenntlich gemacht, sind alle Angebote des Dienstleisters verbindlich. Durch Bestätigung eines Angebotes durch den Auftraggeber kommt ein verbindlicher Vertrag (Einzelvertrag) zustande.
3. Leistungen, Organisation
3.1 Gegenstand der Leistungen des Dienstleisters ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Qualitätssicherung.
3.2 Der Umfang der jeweils zu erbringenden Leistung sowie der Ort an dem die Leistung zu erbringen ist ergeben sich aus dem von den Parteien abgeschlossenem Einzelvertrag nach Ziffer 2.
3.3 Der Dienstleister führt die Leistungen grundsätzlich durch eigenes Personal aus, kann aber bei Bedarf auch Dritte (z. B. Subunternehmer) mit der Ausführung beauftragen.
3.4 Soweit nichts anderes geregelt ist, obliegt die Organisation der vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Auswahl und Einteilung eigenen Personals, dem Dienstleister in eigener Verantwortung.
3.5 Ausschließlich dem Dienstleister steht auch das Weisungsrecht gegenüber seinem Personal zu. Die betriebliche Organisation und sonstige betriebliche Umstände macht der Dienstleister dem Auftraggeber entsprechend der Notwendigkeiten sowie auf Verlangen bekannt.
3.6 Im Falle der Leistungserbringung in den Räumen des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, vor einem Einsatz die erforderlichen Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch den Dienstleister zu schaffen. Spezifische Vorgaben können im Einzelvertrag vereinbart werden. Der Dienstleister wird die Überwachung der Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen für seine Mitarbeiter übernehmen. Hierzu wird dem Dienstleister durch den Auftraggeber ein Zugangsrecht zu den Räumen gewährt.
3.7 Ergänzend zu den Regelungen dieser AGB und den jeweiligen Einzelverträgen finden die §§ 611 ff. BGB Anwendung.
4. Pflichten des Dienstleisters
Der Dienstleister verpflichtet sich, alle Leistungen mit der angemessenen Sorgfalt und nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik auszuführen. Eine Erfolgsverantwortung trägt der Dienstleister nicht. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Dienstleister in der Wahl der einzusetzenden Mittel zur Erbringung der Dienstleistungen frei.
5. Vergütung
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird alle 14 Tage eine Zwischenabrechnung durch den Dienstleister erstellt. Die Vergütung ist jeweils innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum zahlbar. Alle Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Skonto zahlbar.
5.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in der Vergütung nicht enthalten und vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten.
5.3 Der Dienstleister erhält für seine Tätigkeit die im Einzelvertrag vereinbarten Stunden- Tages- oder Stückhonorare.
5.4 Schichtabbrüche werden gemäß der im Einzelvertrag vereinbarten Stunden- oder Stückzahl pro Tag in voller Höhe in Rechnung gestellt.
6. Aufwendungsersatz
6.1 Zusätzlich zu der Vergütung nach Ziffer 5 ersetzt der Auftraggeber dem Dienstleister die erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen für Reisen, Übernachtungen, Telefon und Porto, die in Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages entstehen.
6.2 Dem Dienstleister entstandene Aufwände wird er wöchentlich oder monatlich abrechnen. Nachweise werden auf Nachfrage vorgelegt.
7. Leistungsänderungen
Ergeben sich Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfangs, sind diese vorab zusätzlich zu vereinbaren. Soweit ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderung oder Erweiterung einer der Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann, hat diese ein Kündigungsrecht. Der Auftraggeber hat dabei jedoch einen Aufwendungsersatz in Höhe der vereinbarten Vergütung oder mangels Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zu zahlen, wobei dem Auftraggeber insoweit der Nachweis offen bleibt, dass WMS geringere Aufwendungen hatte.
8. Vertragsdauer und Kündigung
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Vertrag mit Ablauf der im Einzelvertrag festgelegten Vertragslaufzeit.
8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.3 Die Kündigung bedarf stets der Schriftform.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
9.1 Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister die zu prüfende, zu sortierende oder nachzubessernde Ware rechtzeitig bereit.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Datenbestände mindestens einmal täglich in maschinenlesbarer Form zu sichern.
9.3 Der Auftraggeber ist außerdem zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesen AGB und im Einzelvertrag, insb. in der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt oder eine Mitwirkung für die Leistungserbringung erforderlich ist.
9.4 Alle für den Dienstleister vom Auftraggeber für die Planung und Leistungserbringung erforderlichen Informationen werden vom Auftraggeber rechtzeitig auch ohne gesonderte Anforderung zur Verfügung gestellt.
10. Gewährleistung
Der Dienstleister übernimmt keine Erfolgsverantwortung und haftet daher nicht für Mängel seiner Leistung. Es findet keine Abnahme der Leistungen statt. Der Dienstleister verpflichtet sich nur, für die Leistungserbringung geeignetes Gerät und Personal einzusetzen und dies auf Verlangen dem Auftraggeber nachzuweisen.
11. Haftung
11.1 Die WMS Verwaltungs GmbH, als persönlich haftender Gesellschafter, haftet beschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters beruhen. Der Dienstleister haftet auch beschränkt für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Dienstleisters beruhen.
11.2 Für Schäden aufgrund einer einfach fahrlässigen Verletzung solcher Pflichten, die für die angemessene und einwandfreie Vertragsdurchführung grundlegend sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber dementsprechend vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten), haftet der Dienstleister nur beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
11.3 Anderweitige Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen.
11.4 Diese Ziffer 11 gilt für jegliche Inanspruchnahme des Dienstleisters durch den Auftraggeber unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere für die vertragliche und deliktische Haftung.
11.5 Soweit die Haftung für den Dienstleister nach dieser Ziffer 11 beschränkt oder ausgeschlossen ist, gelten die Beschränkungen oder Ausschlüsse auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters.
12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Vertragspartei hat für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Feuer, Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturm usw., allgemeine Knappheit an Rohstoffen oder nicht beschaffbare Gerätschaften oder Materialien, Beschlüsse seitens Gesetzgeber oder Regierungen, Streik, Aussperrung oder andere Formen von Arbeitskampf (sowohl eigene wie auch fremde Mitarbeiter betreffend) und Beschlagnahme.
12.2 Diese Regelung gilt für alle vertraglichen Pflichten, höhere Gewalt kann jedoch nicht als Grund für Zahlungsverzug geltend gemacht werden.
12.3 Im Falle einer Erfüllungsverhinderung gemäß Ziffer 12.1 über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten ist jede der Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen.
13. Pfandrecht
13.1 Dem Dienstleister steht wegen seiner Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
13.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher im Rahmen der Geschäftsbeziehung durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.
14. Vertraulichkeitspflicht
Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Einzelvertrag zugänglich gemachten und/oder ihnen sonst bekannt gewordenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen und/oder Kenntnisse über geschäftliche oder betriebliche Interna über die jeweils andere Partei und/oder deren Geschäftspartner, gleich welcher Art, die ihrer Art nach nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und während der Vertragslaufzeit sowie nach Vertragsbeendigung Dritten nicht zugänglich zu machen.
15. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
15.1 Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
15.2 Das Recht des Auftraggebers, gegen Forderungen des Dienstleisters aufzurechnen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnet.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Der Dienstleister ist berechtigt, Änderungen der geltenden AGB vorzunehmen, die er dem Auftraggeber vorab (einschließlich der Widerspruchsfrist) schriftlich ankündigen wird und die in Kraft treten, sofern der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ankündigung widerspricht.
16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Dienstleisters oder nach Wahl des Dienstleisters der Sitz des Auftraggebers.
16.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien haben durch unverzügliche Vereinbarung eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die, soweit rechtlich möglich, der unwirksamen Bestimmung inhaltlich am nächsten kommt und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.
16.4 Zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss der unter diesem Recht geltenden kollisionsrechtlichen Bestimmungen.